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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 35 Örtlicher Beirat
§ 35 Örtlicher Beirat
(1) An jeder Staatlichen Studienakademie wird ein örtlicher Beirat gebildet. Diesem gehören an:
1. der Direktor der Staatlichen Studienakademie und dessen Stellvertreter,
2. je Studienbereich zwei Vertreter der Professoren,
3. je Studienbereich zwei Vertreter der Praxispartner,
4. ein Vertreter regionaler Institutionen,
5. je Studienbereich ein Vertreter der Studierenden.
Der Verwaltungsleiter kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Die Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden von den Studiengangleitern und die Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 von der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder entsprechenden Organisationen aus dem Kreis der Praxispartner der Berufsakademie Sachsen vorgeschlagen. Die Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden für bis zu 3 Jahre und die Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 für bis zu einem Jahr durch den Direktor der Staatlichen Studienakademie bestellt. Folgt der Direktor einem Vorschlag nicht, wird der Vorschlagsberechtigte aufgefordert, einen neuen Vorschlag einzureichen.
(3) Der örtliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von diesen soll einer ein Vertreter der Staatlichen Studienakademie und der andere ein Vertreter der Praxispartner sein.
(4) Der örtliche Beirat fördert den Informationsaustausch zwischen der Staatlichen Studienakademie und den Praxispartnern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1. die Abgabe von Empfehlungen zur Struktur- und Entwicklungsplanung der Staatlichen Studienakademie,
2. die Beratung des Direktors der jeweiligen Staatlichen Studienakademie insbesondere zu Fragen der Gewinnung von Studienbewerbern,
3. die Unterstützung bei der Gewinnung von Ausbildungsplätzen und hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung der Berufsakademie Sachsen.
(5) Der Direktor setzt die Empfehlungen des örtlichen Beirats um. Weicht er von den Empfehlungen ab, ist dies zu begründen.
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