Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 4 Gliederung der Staatlichen Studienakademien

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 4 Gliederung der Staatlichen Studienakademien

 

§ 4 Gliederung der Staatlichen Studienakademien

(1) Die Staatlichen Studienakademien gewährleisten die Planung, Organisation und Durchführung der wissenschaftlich theoretischen Studienabschnitte und die Kontrolle der praktischen Studienabschnitte im Rahmen von Studiengängen. Studiengänge sind Ausbildungsgänge, die zu Bachelor- oder zu Diplomabschlüssen führen. Die Staatlichen Studienakademien bieten Studienangebote in verschiedenen Studienbereichen an. Ein Studienbereich soll Studiengänge aus verwandten oder miteinander benachbarten Fachgebieten umfassen.

(2) Änderungen von Studienbereichen und Studiengängen sind dem Aufsichtsrat und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich anzuzeigen. Die Einrichtung und Aufhebung von Studienbereichen und Studiengängen bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Es kann die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studienbereichen und Studiengängen verlangen oder in Zielvereinbarungen mit der Berufsakademie Sachsen regeln.

(3) In den Studiengängen können verschiedene Studienrichtungen angeboten werden. Studienrichtungen sind Ausbildungsrichtungen, die der Vertiefung und Spezialisierung dienen.


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