Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 15 Weiterbildung, Technologie- und Wissenstransfer

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 15 Weiterbildung, Technologie- und Wissenstransfer

 

§ 15 Weiterbildung, Technologie- und Wissenstransfer

(1) Die Berufsakademie Sachsen kann im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen Möglichkeiten der berufsbezogenen Weiterbildung, Aufbaustudiengänge und die Unterstützung von Praxispartnern bei der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis in Form von Technologie- oder Wissenstransfer anbieten. Die berufsbezogene Weiterbildung dient vorrangig der weiteren Qualifizierung der in der beruflichen Praxis tätigen Absolventen der Berufsakademie Sachsen, die über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Die berufsbezogene Weiterbildung soll in der Regel als höchstens einjähriger Studiengang angeboten werden.

(2) Die Berufsakademie Sachsen kann im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen vorbereitende Weiterbildung anbieten. Diese dient der weiteren Qualifizierung der Absolventen, um die Zugangsvoraussetzungen für einzelne Masterstudiengänge zu schaffen. Die vorbereitende Weiterbildung soll als höchstens einjähriger Studiengang angeboten werden.

(3) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung können Gebühren und Auslagen oder Entgelte erhoben werden. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 2.


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