Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 3 Errichtung, Rechtsform und Aufbau der Berufsakademie Sachsen

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 3 Errichtung, Rechtsform und Aufbau der Berufsakademie Sachsen

 

§ 3 Errichtung, Rechtsform und Aufbau der Berufsakademie Sachsen

(1) Die Berufsakademie Sachsen wird mit Sitz in Glauchau errichtet. Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und besitzt Rechtsfähigkeit im Rahmen dieses Gesetzes.

(2) Die Berufsakademie Sachsen gliedert sich in folgende rechtlich unselbständige Staatliche Studienakademien:

1. Staatliche Studienakademie Bautzen,

2. Staatliche Studienakademie Breitenbrunn,

3. Staatliche Studienakademie Dresden,

4. Staatliche Studienakademie Glauchau,

5. Staatliche Studienakademie Leipzig,

6. Staatliche Studienakademie Plauen,

7. Staatliche Studienakademie Riesa.

Die Staatlichen Studienakademien führen die Bezeichnung „Berufsakademie Sachsen – Staatliche Studienakademie“ unter Hinzufügung des jeweiligen Ortsnamens. Die Staatsregierung kann im Benehmen mit dem zuständigen Fachausschuss des Landtags Modellversuche zur Erprobung weiterer Standorte durchführen.


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