Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 44 Datenverarbeitung

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 44 Datenverarbeitung

 

Teil 6
Schlussbestimmungen 

§ 44 Datenverarbeitung

(1) Die Berufsakademie Sachsen darf personenbezogene Daten ihrer Studierenden, Studienbewerber, Teilnehmer an Weiterbildungen und ehemaligen Studierenden verarbeiten, soweit dies für

1. den Zugang zum Studium und die Durchführung des Studiums,

2. die Zulassung zu Prüfungen,

3. die Feststellung ihrer Leistungen und Abschlüsse,

4. die Erfüllung von Weisungsaufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,

5. die Entwicklungsplanung,

6. die Teilnahme an den wissenschaftlich theoretischen und praktischen Abschnitten des Studiums,

7. die Nutzung von Einrichtungen der Berufsakademie Sachsen,

8. die Maßnahmen der Qualitätssicherung und Evaluation der Lehre nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10,

9. den Abschluss von Zielvereinbarungen,

10. die Kontaktpflege zu ehemaligen Studierenden

erforderlich ist. Eine Verarbeitung durch die Berufsakademie Sachsen zu Zwecken der Kontaktpflege ehemaliger Studierender untereinander oder mit Dritten ist nur zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt haben. Die Berufsakademie Sachsen darf personenbezogene Daten ehemaliger Studierender verarbeiten, soweit dies für die Einholung einer Einwilligung nach Satz 2 erforderlich ist.

(2) Die Berufsakademie Sachsen darf personenbezogene Daten des Lehrpersonals verarbeiten, soweit dies für

1. die Beurteilung der Bewerbungssituation,

2. die Lehrtätigkeit,

3. die Entwicklung von Studienangeboten,

4. den Ablauf von Studium und Prüfungen,

5. die Maßnahmen der Qualitätssicherung und Evaluation nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10,

6. die Erfüllung der Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,

7. die Kontaktpflege zu ehemaligem Lehrpersonal oder in der Verwaltung tätigen Personen
erforderlich ist.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit dies zu Zwecken der Förderung von Wissenschaft, Kunst oder Kultur erforderlich ist, ist eine Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen zulässig, sofern es eine Rechtsverordnung vorsieht oder zwingend voraussetzt.

(4) Eine Verarbeitung zu anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Die personenbezogenen Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Befragung von Studierenden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 hat so zu erfolgen, dass Antworten und Auswertungen keine Rückschlüsse auf die Identität der befragten Personen zulassen. Lehrpersonal und in der Verwaltung tätige Personen sind verpflichtet, ihre personenbezogenen Daten anzugeben, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist.

(5) Die Berufsakademie Sachsen kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten der Praxispartner für die Regelung des Zugangs sowie die Durchführung des Studiums, der Prüfungen, der Qualitätssicherung, der Akkreditierung und Reakkreditierung sowie der Evaluierung verarbeiten, sofern der Praxispartner im Rahmen des Anerkennungsverfahrens in die Erhebung der Daten eingewilligt hat. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(6) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.


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