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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 11 Beendigung des Studiums, Widerruf der Zulassung
§ 11 Beendigung des Studiums, Widerruf der Zulassung
(1) Das Studium an der Berufsakademie Sachsen endet
1. frühestens mit Ablauf der Regelstudienzeit und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die letzte nach der Studien- und Prüfungsordnung zu erbringende Prüfungsleistung erfolgreich erbracht wurde,
2. auf Antrag des Studierenden oder
3. nach dem Widerruf der Zulassung.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Studierende
1. seine Pflichten nach § 12 Absatz 2 schwerwiegend oder wiederholt verletzt oder die Wahrnehmung der Aufgaben der Berufsakademie Sachsen schwerwiegend oder wiederholt gestört hat oder
2. eine nach der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat.
(3) Die Zulassung ist in der Regel zu widerrufen, wenn das Ausbildungsverhältnis des Studierenden mit einem Praxispartner beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag mit einem anderen Praxispartner abgeschlossen worden ist.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nach der Zulassung Tatsachen bekannt werden oder eingetreten sind, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.
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Red 20240206