Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 39 Leitung der Studienrichtungen

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 39 Leitung der Studienrichtungen

 

§ 39 Leitung der Studienrichtungen

(1) Zum Leiter einer Studienrichtung bestellt der Direktor einen Professor. Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Leiter einer Studienrichtung ist für den geordneten Ablauf des Studiums einer Studienrichtung und für die Zusammenarbeit mit den Praxispartnern verantwortlich. Er unterstützt den Studiengangleiter und ist Ansprechpartner für Studierende und Praxispartner. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1. die Regelung der Zusammenarbeit der jeweiligen Standorte der Staatlichen Studienakademie mit den zugeordneten Einrichtungen der Praxispartner,

2. die Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Plätzen für die praktischen Studienabschnitte.


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