Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 23 Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien und Organe, Fortführung der Amtszeit von Funktionsträgern

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 23 Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien und Organe, Fortführung der Amtszeit von Funktionsträgern

 

§ 23 Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien und Organe, Fortführung der Amtszeit von Funktionsträgern

(1) Die Tätigkeit der externen Mitglieder in den Gremien ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder der Gremien und Organe sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen nicht gebunden. Soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird oder die Tätigkeit nicht zur Amtsaufgabe gehört, kann auf Antrag Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt werden. Für Sitzungsteilnehmer, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, gilt das Sächsische Reisekostengesetz entsprechend. Erleidet ein externes Mitglied eines Gremiums einen Wegeunfall, hat es die gleichen Rechte wie ein Ehrenbeamter.

(2) Der Präsident, die Direktoren, der Kanzler und die Verwaltungsleiter führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihres jeweiligen Amtsnachfolgers unter Fortdauer ihres Beschäftigungsverhältnisses weiter. Dies gilt nicht im Falle der Abwahl oder des Widerrufs der Bestellung nach § 24.


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