Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 41 Verfahren und Rechtswirkung der staatlichen Anerkennung

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 41 Verfahren und Rechtswirkung der staatlichen Anerkennung

 

§ 41 Verfahren und Rechtswirkung der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.

(2) Im Anerkennungsbescheid sind insbesondere

1. die Bezeichnung der Berufsakademie und der Studienakademien, die einen Hinweis auf die nichtstaatliche Trägerschaft enthalten muss, beispielsweise durch Nennung der Rechtsform des Trägers,

2. der Sitz und der Träger der Berufsakademie,

3. die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt,

4. die staatlichen Abschlussbezeichnungen, die verliehen werden dürfen,
festzulegen.

(3) Wesentliche Änderungen des Aufbaus oder Betriebs einer staatlich anerkannten Berufsakademie, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots, erfordern eine Anpassung der staatlichen Anerkennung.

(4) Die an einer staatlich anerkannten Berufsakademie erworbenen Bachelorabschlüsse sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt.


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