Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 40 Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Berufsakademien

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 40 Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Berufsakademien

 

Teil 5
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Berufsakademien 

§ 40 Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Berufsakademien

Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Berufsakademien

(1) Eine Bildungseinrichtung kann als nichtstaatliche Berufsakademie mit einer oder mehreren Studienakademien im Freistaat Sachsen staatlich anerkannt werden, wenn

1. der Träger eine juristische Person ist, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat,

2. die vermittelte Bildung wissenschaftsbezogen ist, durch die Beteiligung von Praxispartnern eine Praxisintegration stattfindet und die Betreuung der Studierenden durch qualifizierte Mentoren erfolgt,

3. das Studium nach den in § 12 genannten Grundsätzen gegliedert und aufgebaut ist,

4. eine Mehrzahl von Bachelorstudiengängen vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist und die Studiengänge entsprechend § 14 Absatz 2 akkreditiert sind,

5. die Ausbildung und die Prüfungen denjenigen in vergleichbaren Studiengängen der Staatlichen Studienakademien gleichwertig sind; sofern solche Studiengänge nicht bestehen, können zum Vergleich auch Studiengänge an Staatlichen Berufsakademien oder staatlich anerkannten Berufsakademien anderer Länder herangezogen werden,

6. die Studierenden die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium an der Berufsakademie Sachsen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erfüllen,

7. die hauptberuflichen Dozenten die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Absatz 1 und 2 erfüllen und durch ein Verfahren ausgewählt werden, das demjenigen der Berufsakademie Sachsen entspricht,

8. der Anteil der von hauptberuflichen Dozenten gehaltenen Lehrveranstaltungen mindestens 40 Prozent beträgt,

9. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten die Anforderungen nach § 18 Absatz 1 und 2 erfüllen,

10. der Bestand der Bildungseinrichtung sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Dozenten dauerhaft gesichert sind.

(2) Niederlassungen von Bildungseinrichtungen aus anderen Ländern oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen betrieben werden, soweit sie ihre in einem anderen Land oder im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten, sie den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre im Land oder Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen. Die Aufnahme des Betriebs der Niederlassung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.


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