Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 38 Leitung der Studiengänge

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 38 Leitung der Studiengänge

 

§ 38 Leitung der Studiengänge

(1) Zum Leiter eines Studiengangs bestellt der Direktor einen Professor. Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

(2) Zu den Aufgaben des Leiters des Studiengangs gehören insbesondere

1. die inhaltliche und organisatorische Gestaltung sowie die Gewährleistung eines geordneten Ablaufs des Studiums in dem jeweiligen Studiengang,

2. die Zusammenarbeit mit den Praxispartnern,

3. die Abstimmung der Studienplatzkapazitäten an der Staatlichen Studienakademie und in den zugeordneten Einrichtungen der Praxispartner,

4. die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung von Praxispartnern sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses anerkannter Praxispartner.


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