Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 16 Lehrpersonal

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 16 Lehrpersonal

 

Teil 3
Personal 

§ 16 Lehrpersonal

(1) Das Lehrpersonal der Berufsakademie Sachsen besteht aus Professoren, Lehrkräften für besondere Aufgaben und nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten. Beschäftigungsverhältnisse können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Studentische Hilfskräfte können zur Entlastung des Lehrpersonals befristet Dienstleistungen in der Lehre erbringen.

(2) Der Anteil der von Professoren gehaltenen Lehrveranstaltungen soll mindestens 40 Prozent betragen.

(3) Als Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte sollen verstärkt Frauen gewonnen werden.


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Red 20240206


 

 

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