Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 10 Zulassung

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 10 Zulassung

 

§ 10 Zulassung

(1) Zum Studium kann durch die Berufsakademie Sachsen zugelassen werden, wer

1. die Zugangsberechtigung nach § 9 erfüllt,

2. von einem Praxispartner im Rahmen der nach § 38 Absatz 2 Nummer 3 festgelegten Obergrenze unter Vorlage des Ausbildungsvertrags zum Studium vorgeschlagen worden ist.

Das Nähere regelt die Berufsakademie Sachsen durch Ordnung.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studienbewerber die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Zulassung entstehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Studienbewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Verurteilung noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs zu befürchten ist.


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Red 20240206


 

 

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