PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht des Sächsischen Berufsakademiegesetz (SächsBAG)
Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 9 Zugangsberechtigung
Teil 2
Studium und Lehre
§ 9 Zugangsberechtigung
(1) Berechtigt zum Studium an der Berufsakademie Sachsen ist, wer
1. die allgemeine Hochschulreife besitzt,
2. die Fachhochschulreife besitzt,
3. die fachgebundene Hochschulreife besitzt,
4. eine von der Berufsakademie Sachsen als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt,
5. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat,
6. einen Fortbildungsabschluss nachweisen kann, der den Anforderungen von § 18 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, genügt und an einem Beratungsgespräch an der Berufsakademie Sachsen teilgenommen hat oder
7. einen anderen beruflichen Fortbildungsabschluss nachweisen kann, der den Anforderungen von § 18 Absatz 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes genügt
und mit einem Praxispartner einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, der den von der Direktorenkonferenz nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 14 aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses entspricht. Die Bewerber müssen über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis der fachgebundenen Hochschulreife berechtigt zum Studium in einem entsprechenden Studiengang.
(2) Bewerber, die nicht über eine Zugangsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 verfügen, können durch Bestehen einer Zugangsprüfung die Berechtigung zum Studium an der Berufsakademie Sachsen erwerben, wenn sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Das Nähere zur Zugangsprüfung regelt die Berufsakademie Sachsen in einer Ordnung.
(3) Für den Zugang zum Studium kann zusätzlich auch der Nachweis einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit verlangt werden, wenn der Studiengang dies erfordert.
(4) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als Zugangsberechtigung zur Berufsakademie Sachsen entscheidet diese im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Die Berufsakademie Sachsen kann vom Studienbewerber die Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise verlangen.
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
Red 20240206