Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 7 Finanzierung

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 7 Finanzierung

 

§ 7 Finanzierung

(1) Die Berufsakademie Sachsen erhält Zuweisungen des Freistaates Sachsen für den laufenden Betrieb und für Investitionen nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan bewilligten Mittel. Bei der Beteiligung an und der Gründung von Unternehmen ist jeweils die Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich.

(2) Die Berufsakademie Sachsen darf Rücklagen aus Einnahmen aus Forschung, Wissens- und Technologietransfer sowie Weiterbildung bilden. Diese stehen ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung.

(3) Die Berufsakademie Sachsen darf Zuwendungen und Aufträge Dritter zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz annehmen, soweit dadurch nicht die Erfüllung ihrer Aufgaben oder die Rechte und Pflichten anderer Personen beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Sie sind im Wirtschaftsplan gesondert nachzuweisen. Die Einwerbung, Annahme und Verwaltung von Drittmitteln kann die Berufsakademie Sachsen durch Ordnung regeln. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann hierzu eine Rechtsverordnung erlassen.

(4) Die Berufsakademie Sachsen darf zur Finanzierung ihrer Ausgaben keine Kredite aufnehmen. Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. Die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sind ausgeschlossen.


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