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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 12 Studium
§ 12 Studium
(1) Das Studium an der Berufsakademie Sachsen, das an einer der in § 3 Absatz 2 Satz 1 genannten Staatlichen Studienakademien absolviert wird, dauert in der Regel drei Jahre (Regelstudienzeit). Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst kann die Regelstudienzeit in einem Studiengang bis zu vier Jahre betragen. Das Studium gliedert sich in wissenschaftlich theoretische und praktische Studienabschnitte, die inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen sind (duales Studium). Die Studienabschnitte können auch berufsbegleitend oder in Teilzeitform angeboten werden; die Regelstudienzeit und die Fristen nach § 13 Absatz 4 Nummer 4 sind dann entsprechend zu verlängern.
(2) Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen.
(3) Jeder Studiengang wird durch eine Studienordnung der Berufsakademie Sachsen geregelt. Im Auftrag der Direktorenkonferenz erarbeiten die fachlich betroffenen Studienkommissionen eine Studienordnung. Nach Beschlussfassung durch die Direktorenkonferenz wird die Studienordnung vom Präsidenten erlassen. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Studienordnung regelt insbesondere
1. das Ziel und den Zweck des Studiums,
2. den Inhalt und den Aufbau des Studiums so, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann,
3. die Bezeichnung von Art und Inhalt der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind; hierzu ist der Anteil der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen am zeitlichen Gesamtumfang des Studiums zu bestimmen; der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass dem Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffs und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen eigener Wahl verbleibt; in geeigneten Fächern kann vorgesehen werden, dass Lehrveranstaltungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten oder Studienleistungen in einer anderen Sprache als Deutsch erbracht werden können,
4. die Art und Dauer von im Ausland zu erbringenden Studienleistungen,
5. die Modularisierung; hierzu sind fachlich oder thematisch zusammenhängende Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammenzufassen; die Modulbeschreibungen sind der Studienordnung als Anlage beizufügen; die fachlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art schließen jeweils mit einer Modulprüfung ab; nach Bestehen der Modulprüfung werden für dieses Modul Leistungspunkte vergeben; das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
(5) Auf der Grundlage der Studienordnung und unter Beachtung der Prüfungsordnung ist für jeden Studiengang ein Studienablaufplan aufzustellen. Den Studienablaufplan erstellt die Studienkommission, die die Studienordnung erarbeitet. Der Studienablaufplan dient einem sachgerechten Aufbau und Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. Er erläutert den empfohlenen Verlauf des Studiums und beschreibt Art und Umfang der Lehrveranstaltung. Der Studienablaufplan ist öffentlich bekannt zu machen.
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