Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 14 Abschlüsse

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 14 Abschlüsse

 

§ 14 Abschlüsse

(1) Auf Grund der bestandenen staatlichen Prüfung verleiht der Freistaat Sachsen die Abschlussbezeichnung „Bachelor“ mit der Bezeichnung

1. Bachelor of Arts (B.A.),

2. Bachelor of Science (B.Sc.),

3. Bachelor of Engineering (B.Eng.).

Auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule oder einer Berufsakademie, die dem tertiären Bereich zuzuordnen ist, kann die Berufsakademie Sachsen andere als in diesem Gesetz genannte Abschlussbezeichnungen für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums verleihen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Darüber hinaus sind weitere Abschlussbezeichnungen mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zulässig, wenn sie durch Beschluss der Kultusministerkonferenz empfohlen werden. Der Urkunde über die Verleihung des Abschlusses ist eine englischsprachige Übersetzung beizufügen. Sorben können die Grade zusätzlich in sorbischer Sprache führen und erhalten auf Antrag eine sorbischsprachige Fassung der Verleihungsurkunde und des Zeugnisses.

(2) Studiengänge, die zur Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führen, sind zu akkreditieren.

(3) Auf Grund der bestandenen staatlichen Prüfung in Studienangeboten, die noch nicht akkreditiert sind, verleiht der Freistaat Sachsen ein Diplom mit Angabe des Studiengangs und dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „(BA)“. Die näheren Bezeichnungen werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt.

(4) Bei einem vor dem 18. September 2008 aufgenommenen Studiengang, der zur Abschlussbezeichnung „Diplom“ führt, kann die Bezeichnung „Bachelor“ verliehen werden, wenn der Studiengang den Anforderungen genügt, die an einen Studiengang gestellt werden, der zur Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führt. Insbesondere muss er die Voraussetzungen gemäß § 12 Absatz 4 Nummer 5 erfüllen. Die Direktorenkonferenz beauftragt die fachlich betroffenen Studienkommissionen mit der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2. Auf der Grundlage dieser Prüfung beschließt die Direktorenkonferenz, ob die Bezeichnung „Bachelor“ vergeben werden kann. Ein Beschluss, nach dem die Bezeichnung „Bachelor“ vergeben werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Es darf jeweils nur eine der Abschlussbezeichnungen geführt werden.

(5) Der Abschluss der Berufsakademie Sachsen steht den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigender Abschluss gleich. Der Bachelorabschluss der Berufsakademie Sachsen ist dem Bachelorabschluss der Hochschulen gleichgestellt.

(6) Ein auf Grund dieses Gesetzes verliehener Abschluss kann entzogen werden, wenn er durch Täuschung erworben wurde oder nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.


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