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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 17 Professoren
§ 17 Professoren
(1) Berufungsvoraussetzungen für die Professoren sind:
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium des entsprechenden Wissenschaftsgebiets,
2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung und durch eine Probeveranstaltung nachgewiesen wird,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,
4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen einschlägigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein sollen.
(2) Als Professor der Berufsakademie Sachsen kann vom Präsidenten auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen eintritt und die Einstellungsvoraussetzungen für den öffentlichen Dienst nach Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen erfüllt.
(3) Zur Vorbereitung und Durchführung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlags für die Besetzung einer Professorenstelle an einer Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen wird von der Direktorenkonferenz eine Berufungskommission gebildet, der vier bis sechs hauptberufliche Professoren, zwei Lehrbeauftragte, ein Studierender und mindestens ein Hochschulprofessor als externer Sachverständiger angehören. Mindestens ein Professor muss einer anderen Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen angehören. Auf eine angemessene Vertretung von Frauen in der Berufungskommission ist zu achten. Aus der Mitte der Berufungskommission wird ein Professor der Berufsakademie Sachsen als Vorsitzender gewählt. Das Nähere regelt die Berufsakademie Sachsen durch eine Berufungsordnung. Ein Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidaten enthalten. Die Direktorenkonferenz nimmt Stellung zu dem Berufungsvorschlag. Die Stellungnahme und der Berufungsvorschlag sind dem Präsidenten vorzulegen. Er kann von der im Berufungsvorschlag genannten Reihenfolge nach Anhörung der Berufungskommission abweichen. Die Abweichung ist zu begründen. Beruft er keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, ist die Berufungskommission zu einem erneuten Vorschlag aufzufordern.
(4) Ein Professor darf den Titel „Professor“ nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper führen, wenn seine Dienstzeit als Professor mindestens fünf Jahre betrug. Die Berechtigung zur Titelführung soll entzogen werden, wenn er sich ihrer nicht als würdig erweist.
(5) Für die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorenstelle ist eine öffentliche Ausschreibung nicht erforderlich. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung. Die Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur berechtigt nicht zur Führung des Titels „Professor“.
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Red 20240206