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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 18 Lehrkräfte für besondere Aufgaben, nebenberuflich tätige Lehrbeauftragte und Laboringenieure
§ 18 Lehrkräfte für besondere Aufgaben, nebenberuflich tätige Lehrbeauftragte und Laboringenieure
(1) Soweit überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind, die nicht die Berufungsvoraussetzungen für Professoren erfordern, können diese Aufgaben Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen über einen Hochschulabschluss verfügen.
(2) Die nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten müssen nach ihrer fachwissenschaftlichen und pädagogisch-didaktischen Befähigung sowie ihrer fachpraktischen Berufserfahrung den Anforderungen an die Lehre in der Berufsakademie Sachsen entsprechen. Sie sollen über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen und müssen persönlich geeignet sein.
(3) Der Präsident kann Lehrbeauftragten die Bezeichnung „Honorarprofessor“ verleihen, wenn diese mindestens vier Jahre lang an der Berufsakademie Sachsen gelehrt haben. Sie sind für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper zum Führen des akademischen Titels „Professor“ berechtigt. Für die Verleihung gelten die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 1 entsprechend. Sie sollen Lehrverpflichtungen im Umfang von 48 Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr in ihrem Fachgebiet übernehmen und können verpflichtet werden, Prüfungen abzunehmen. Für die Weiterführung der Bezeichnung sowie des Titels nach Ausscheiden aus dem Lehrkörper und für den Widerruf der Verleihung gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.
(4) Laboringenieure erbringen Dienstleistungen für die praktische Durchführung der Lehre.
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