Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 20 Gemeinsame Bestimmungen

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 20 Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 20 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Beschäftigten der Berufsakademie Sachsen stehen im Dienst des Freistaates Sachsen. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer und Auszubildende.

(2) Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dienstvorgesetzter des Präsidenten, der Direktoren und des Kanzlers ist jeweils das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Es kann Befugnisse als Dienstvorgesetzter der Direktoren und des Kanzlers dem Präsidenten übertragen.

(3) Dienstvorgesetzter der Professoren ist der Präsident. Er kann Befugnisse als Dienstvorgesetzter der Professoren einer Staatlichen Studienakademie auf den jeweiligen Direktor übertragen.

(4) Dienstvorgesetzter des übrigen Lehrpersonals und der Laboringenieure einer Staatlichen Studienakademie ist der Direktor.

(5) Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals ist der Kanzler. Er kann Befugnisse als Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals standortbezogen auf die Verwaltungsleiter übertragen.


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