Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 26 Präsident

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 26 Präsident

 

§ 26 Präsident

(1) Die Direktorenkonferenz wählt aus der Mitte der Direktoren einen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Der gewählte Direktor kann vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zum Präsidenten der Berufsakademie Sachsen bestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Amtszeit des Präsidenten und seines Stellvertreters beträgt fünf Jahre. Eine zweite Amtszeit ist zulässig. Die Direktorenkonferenz kann in ihrer Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder regeln, dass die Funktion des Präsidenten hauptberuflich wahrgenommen wird. Die Direktorenkonferenz kann den Präsidenten oder dessen Stellvertreter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder abwählen. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrats. Das Nähere regelt die Direktorenkonferenz in ihrer Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident vertritt die Berufsakademie Sachsen nach außen. Er ist an die Beschlüsse der Direktorenkonferenz gebunden.

(3) Der Präsident bereitet die Direktorenkonferenz vor, bestimmt deren Richtlinien, setzt die Beschlüsse um und kontrolliert die Umsetzung der Beschlüsse durch die Direktoren. Er berichtet der Direktorenkonferenz, dem Aufsichtsrat und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Berufsakademie Sachsen.

(4) Der Präsident unterstützt den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Vorsitzenden der Studienkommissionen bei der Vorbereitung der Sitzungen. 2Dabei berücksichtigt er die Beschlüsse der Direktorenkonferenz.

(5) 1Hält der Präsident einen Beschluss der Direktorenkonferenz oder eine Empfehlung des Aufsichtsrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar oder nachteilig für die Berufsakademie Sachsen, muss er ihn gegenüber dem Organ oder Gremium binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft das Organ oder Gremium nicht ab, legt der Präsident die Angelegenheit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Entscheidung vor.


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