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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 27 Kanzler
§ 27 Kanzler
(1) Der Kanzler leitet die Verwaltung der Berufsakademie Sachsen. Er vollzieht die Beschlüsse der Direktorenkonferenz und führt die Weisungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst aus. Er ist Beauftragter für den Haushalt. Er wird in Haushalts- und Personalangelegenheiten der Staatlichen Studienakademien durch die Verwaltungsleiter als seine ständigen Vertreter unterstützt.
(2) Der Kanzler wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Direktorenkonferenz bestellt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Der Kanzler soll über einschlägige Berufserfahrung in Verwaltung und in Wissenschaft oder Wirtschaft verfügen. Seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.
(3) Der Kanzler bewirtschaftet die der Berufsakademie Sachsen zugewiesenen Mittel. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1. die zentralen Haushalts- und Personalangelegenheiten,
2. die Erstellung des Jahresabschlusses für die Berufsakademie Sachsen,
3. die Verteilung der zugewiesenen Mittel auf die Staatlichen Studienakademien.
Er legt der Direktorenkonferenz den Wirtschaftsplan für die Berufsakademie Sachsen zur Beschlussfassung und den Jahresabschluss zur Bestätigung vor.
(4) Hält der Kanzler einen Beschluss der Direktorenkonferenz oder eine Empfehlung des Aufsichtsrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, muss er ihn gegenüber dem Organ oder Gremium binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft das Organ oder Gremium nicht ab, legt der Kanzler die Angelegenheit über den Präsidenten dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Entscheidung vor.
(5) War der Kanzler vor seiner Bestellung im öffentlichen Dienst beschäftigt, ist er nach Ablauf seiner Amtszeit auf seinen Antrag in die Verwaltung des Freistaates Sachsen zu übernehmen. Das neue Amt oder das neue Beschäftigungsverhältnis muss mindestens dem Amt oder dem Beschäftigungsverhältnis vergleichbar sein, das er vor seiner Bestellung zum Kanzler innehatte.
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