Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 28 Aufsichtsrat

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 28 Aufsichtsrat

 

§ 28 Aufsichtsrat

(1) Dem Aufsichtsrat der Berufsakademie Sachsen gehören als Mitglieder an:

1. ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, ein Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, ein Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, wahlweise ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus oder des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz,

2. ein an einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes berufener Professor,

3. eine Persönlichkeit aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit der Berufsakademie Sachsen vertraut ist,

4. sieben Vertreter der Praxispartner, davon ein Vertreter der Gewerkschaften, der zuständigen berufsständischen Kammern und des auf Landesebene bestehenden Zusammenschlusses der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege,

5. ein Vertreter der Studierenden der Berufsakademie Sachsen,

6. ein Vertreter der Professoren der Berufsakademie Sachsen.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(2) Die Vertreter der Praxispartner werden von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen vorgeschlagen. Der Vertreter der Professoren der Berufsakademie Sachsen wird vom Personalrat der Berufsakademie Sachsen vorgeschlagen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats schlagen jeweils eine Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vor. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt die Vertreter der Staatsministerien und der Praxispartner sowie die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 6 für bis zu drei Jahre und die Vertreter der Studierenden der Berufsakademie Sachsen für bis zu einem Jahr. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Stellvertreter. Folgt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einem Vorschlag nicht, wird der Vorschlagsberechtigte aufgefordert einen neuen Vorschlag einzureichen.

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von diesen soll einer ein Vertreter der Praxispartner und der andere ein Vertreter der Staatsministerien sein. Der Aufsichtsrat kann den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Das Nähere regelt der Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung.

(4) Die Berufsakademie Sachsen richtet eine Geschäftsstelle für den Aufsichtsrat ein, die die Sitzungen vorbereitet. Der Präsident hat ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats. Der Präsident und sein Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(5) Der Aufsichtsrat gibt Empfehlungen zu allen Angelegenheiten der Berufsakademie Sachsen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zu

1. der Gründung neuer oder der Aufhebung bestehender Staatlicher Studienakademien,

2. der Einrichtung oder Aufhebung von Studienbereichen und Studiengängen,

3. der Bestellung der Direktoren der Staatlichen Studienakademien,

4. den Grundsätzen für das Verfahren zur Anerkennung von Praxispartnern,

5. der Gründung von und der Beteiligung an Unternehmen,

6. der Struktur- und Entwicklungsplanung der Berufsakademie Sachsen,

7. dem Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen der Berufsakademie Sachsen und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,

8. den Grundsätzen der Qualitätssicherung der Berufsakademie Sachsen.

(6) Der Präsident setzt in seinem Zuständigkeitsbereich die Empfehlungen des Aufsichtsrats um. Will er von den Empfehlungen abweichen, findet das Verfahren gemäß § 26 Absatz 5 Anwendung. Vor Umsetzung der Empfehlungen gemäß Absatz 5 Nummer 2, 5 und 6 ist die Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. Folgt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einer Empfehlung nicht, hat es dies zu begründen.

(7) Der Aufsichtsrat kann einer Studienkommission einzelne Angelegenheiten zur Beratung und Beschlussfassung überweisen.


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