Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 34 Gemeinsame Verwaltung

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 34 Gemeinsame Verwaltung

 

§ 34 Gemeinsame Verwaltung

Mehrere Staatliche Studienakademien können von einem Verwaltungsleiter gemeinsam verwaltet werden. § 33 gilt entsprechend. Gemeinsam zu verwaltende Staatliche Studienakademien werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Kanzler und den Direktoren der jeweiligen Staatlichen Studienakademien bestimmt.


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