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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 43 Verlust der staatlichen Anerkennung
§ 43 Verlust der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie
1. nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,
2. ohne Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder
3. den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.
Die Fristen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angemessen verlängert werden.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel nicht in einer angemessenen Frist abgeholfen wurde.
(3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind und diesem Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wurde oder wenn der Träger der Berufsakademie wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz obliegenden oder auferlegten Verpflichtungen verstößt. Sie kann widerrufen werden, wenn der Leistungsstand der Studierenden hinter dem Leistungsstand der Studierenden entsprechender Studiengänge der Berufsakademie Sachsen zurückbleibt.
(4) Eine Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung nach den Bestimmungen der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(5) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studierenden die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.
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Red 20240206