Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 46 Übergangsbestimmungen

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 46 Übergangsbestimmungen

 

§ 46 Übergangsbestimmungen

(1) Dozenten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Berufsakademie Sachsen unbefristet tätig waren und denen der Titel „Professor“ noch nicht verliehen wurde, wird auf Antrag für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrpersonal vom Präsidenten der Titel „Professor“ verliehen.

(2) Die Koordinierungskommissionen sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.

(3) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Verwaltungsleiter, Direktoren, Leiter der Studiengänge und die in Gremien befindlichen Vertreter gelten die bisherigen Amtszeiten. Bei Wiederbestellungen und Wiederwahlen finden bisherige Amtszeiten Berücksichtigung.

(4) Ordnungen, für die sich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zuständigkeit geändert hat, sind bis zum Erlass einer neuen Ordnung durch das zuständige Gremium gültig. Diese Ordnungen sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu erlassen.

(5) Verbindlichkeiten mit einer Staatlichen Studienakademie, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben wirksam. Die Berufsakademie Sachsen tritt in die Rechtsnachfolge der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Anstalt des öffentlichen Rechts rechtlich selbständigen Staatlichen Studienakademien.

(6) Bis zur Bestellung eines Kanzlers nach § 27 Absatz 2 übernimmt der Verwaltungsleiter der Staatlichen Studienakademie am Standort des Sitzes der zentralen Geschäftsstelle die Aufgaben des Kanzlers.

(7) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Kollegium in Aufsichtsrat umbenannt. Die Amtszeiten der Mitglieder bleiben davon unberührt.


 

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